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21.01.2021

Homeoffice-Verordnung beschlossen

Dringende Empfehlungen des Bundesarbeitsministeriums zu Homeoffice-Regelungen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe dagegen sprechen

Vom 27. Januar 2021 an gilt die Corona-Arbeitsschutzverordnung, die das Bundesarbeitsministerium im Auftrag des Bundeskabinetts erarbeitet hat. Im Gegensatz zum Entwurf wurde die jetzige Regelung, auch auf Intervention der Verbände, erheblich entschärft. Sah der Entwurf noch Ordnungswidrigkeiten- und Bußgeldtatbestände vor, so findet sich im nun veröffentlichen Verordnungstext nichts hierüber.

Die zentrale Norm ist § 2 Abs. 4 der Verordnung. Darin ist geregelt, dass der Arbeitgeber den Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten hat, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Nähere Rechtsfolgen sind jedoch nicht benannt, sie würden sich nur im Fall klarer und grober Verstöße gegen diesen Grundsatz mittelbar aus dem Arbeitsschutzgesetz ergeben, auf dem diese neue Verordnung basiert.

Der Arbeitgeber ist also aufgefordert mit seinem Mitarbeiten zu prüfen, inwieweit verwaltungstechnische Vorgänge oder bestimmte Planungsarbeit auch im Rahmen einer Homeoffice-Tätigkeit durchführbar sind. Kommt er zu der Überzeugung, dass es erhebliche Gesichtspunkte gibt, die einer Homeoffice-Lösung entgegenstehen, so besteht die Möglichkeit die Mitarbeiter weiterhin im Unternehmen zu beschäftigen. Er sollte dies aber sodann dokumentieren, falls es zu einer Überprüfung seitens der Behörden käme.

Ist dies der Fall, so ist der Arbeitgeber aufgefordert alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren.

Auch ist geregelt, dass Zusammenkünfte von Beschäftigten ebenfalls auf ein absolutes notwendiges Minimum zu reduzieren und nach Möglichkeit durch die Verwendung durch Informationstechnologie zu ersetzen ist.

Ist trotzdem eine Zusammenkunft betriebsnotwendig und kann nicht durch Informationstechnologie ersetzt werden, so sind durch den Arbeitsgeber geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen, um einen möglichst gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherzustellen, insbesondere durch Lüftungsmaßnahmen und geeignete Abtrennungen zwischen den anwesenden Personen.
Im Falle der gleichzeitigen Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist eine Mindestfläche von 10 qm für jede im Raum befindliche Person nicht zu unterschreiten. Eine Ausnahme ist vorgesehen, soweit die auszuführende Tätigkeit dies erfordert.

In Betrieben von mehr als 10 Beschäftigten sind die Beschäftigten in möglichst kleine Arbeitsgruppen einzuteilen. Personenkontakt zwischen den einzelnen Arbeitsgruppen im Betriebsablauf sowie Änderungen dieser Einteilungen sind auf das notwendige Minimum zu reduzieren. Möglichst soll auch zeitversetztes Arbeiten ermöglicht werden, soweit die betrieblichen Gegebenheiten dies zulassen.
Weiterhin regelt die Verordnung, dass der Arbeitgeber medizinische Gesichtsmasken oder FFP2 Masken oder vergleichbare Atemschutzmasken zur Verfügung zu stellen hat.

Die Verordnung ist bis zum 15.03,2021 befristet.

Hier finden Sie die Verordnung

FAQs zur Verordnung

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